AGB
Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des
Fotografen
(Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002
Seite 10.436)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinn
e dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in
welchem Medium sie erstellt
wurden oder vorliegen. (Negative, Dia
-
Positive, Papierbilder, Still
-
Videos,
elektronische Stehbilder in digitalisierter For
m, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für
den eigenen Gebrauch des Auftraggebers besti
mmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist
-
sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde
-
jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen
Vereinbarung.
4. D
ie Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des
Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen
worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt
zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Nam
ensnennung berechtigt den
Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der
Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Li
chtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor
-
und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftr
aggeber zu tragen.
Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer
aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht
spätestens 30
(in
Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den
Verzug durch Erteilung
einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt
herbeizuführen.
3.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
b
ezüglich
der Bildauffassung sowie der künstlerisch
-
technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungs
-
Anspruch für bere
its begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der
Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
. Er haftet ferner für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfe durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäd
en an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays,
Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf
wenn nichts anderes
vereinbart wurde
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt,
aber
nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit
Beendigung des
Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den
Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit
und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des
Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann
bestimmen,
wie und
durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs
-
und Verbreitungsrecht sowie
bei Personenbildnissen
die Einwilligung der abgebildeten Pe
rsonen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf
der Verletzung dieser
Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu s
tellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder
abzuholen. Holt
der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder bei Blockierung seine
r Studioräume die Gegenstände auf
Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport
-
und Lagerkosten gehen
zu Lasten des
Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur
Auswahl, hat der A
uftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder
innerhalb einer Woche nach
Zugang
wenn keine längere Zeit vereinbart wurde
-
auf eigene Kosten
und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann
der Fotograf, sofern
er den Verlust ode
r die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung
verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so
hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats
nach Zugang
beim Auftraggeber, die ausgewählte
n innerhalb eines Monats nach
Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der
Rücksendung in Verzug, kann
der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: ein) Euro pro Tag
und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass
ein
Schaden nicht
entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder
Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann
der
Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens
1000 (in Worten:
eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten:
zweihundert) Euro
für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein
Schaden nicht entstanden oder niedriger ist, als die Schadenspauschale.
Die Geltendmachung
eines höheren Schaden
s bleibt, dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus
Grü nden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis verei
nbart war,
entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für
die Wartezeit den
vereinbarten Stunden
-
oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz
oder Fahrläs
sigkeit
des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche
geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet
für Fristüberschreitung nur
bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich,
alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informatione
n vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des
Fotografen auf Datenträgern aller Art Bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von N
utzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog
oder digital, bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Entsteht durch Foto
-
Composing, Montage oder sonstige elektronische
Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die
Urheber der verwendeten
Werke und der Urheber des neuen W
erkes sind Miturheber im Sinne des
§8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so
zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den
Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpfli
chtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe
auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf al
s Urheber der
Bilder klar
und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den
Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu
beauftragen, wenn er einen
solchen Auftrag erteilt. Er stellt
den Fotografen von allen Ansprüchen
Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in
Intranets, in Online
-
Datenbanken, in elektronischen Archiven,
die nicht
nur für den internen
gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung stellt ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.